Instandhaltung

Instandhaltung

Die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders muss regelmäßig überprüft und durch Instandhaltungsmaßnahmen sichergestellt werden. Den zeitlichen Intervall der Inspektion und die Maßnahmen zur Wartung beschreibt der jeweilige Hersteller in der Betriebsanleitung.

Grundsätzliche Mindestanforderungen an die Instandhaltung sind in der DIN 14676 definiert.

Anforderungen nach DIN 14676

Die DIN 14676 verwendet die Begriffe “Instandhaltung”, “Wartung” und “Inspektion”. Dazu hier zunächst eine Begriffsdefinition:

Instandhaltung:
Die Instandhaltung von technischen Systemen, Bauelementen, Geräten und Betriebsmittel soll sicherstellen, dass der funktionsfähige Zustand erhalten bleibt oder bei Ausfall wieder hergestellt wird.

Inspektion:
Eine Inspektion bezeichnet im Allgemeinen eine prüfende Tätigkeit im Sinne einer Kontrolle. Die Inspektion dient dabei der Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes eines Gegenstandes, eines Sachverhaltes oder einer Einrichtung.

Wartung:
Als Wartung werden (vorbeugende) Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsbereitschaft und Gewährleistung einer eine möglichst langen Lebensdauer eines Gerätes bezeichnet.

Im Rahmen der Instandhaltung muss ein Rauchwarnmelder zunächst regelmäßig inspiziert werden. Stellt sich bei der Inspektion heraus, dass das Gerät nicht mehr funktionsfähig ist, muss es instandgesetzt (falls das möglich ist) oder ausgetauscht werden. Berücksichtigt werden muss dabei nicht nur der aktuelle Zustand, sondern auch eine Prognose für den Zeitraum bis zur nächsten Inspektion. (Beispiel: Die Batterie des Rauchwarnmelders liefert zwar zum Zeitpunkt der Inspektion noch eine ausreichende Spannung, es muss aber damit gerechnet werden, dass innerhalb der nächsten 12 Monate die Batterie leer sein wird.)

Funktionsprüfung

Gegenstand der Inspektion eines Rauchwarnmelders ist nach DIN 14676 mindestens die Ko-trolle folgender Punkte:

  • Ist das Gerät sichtbar beschädigt bzw. funktionsunfähig?
  • Zeigt das Gerät über akustische oder andere Signale an, dass die Batteriespannung un-zureichend ist oder ein anderer Grund für einen bevorstehenden Ausfall vorliegt?
  • Sind die Raucheintrittsöffnungen frei (keine Abdeckung, Klebeband, Staub oder Flusen)?
  • Ist das über den Testknopf ausgelöste Alarmsignal deutlich und in der erforderlichen Lautstärke hörbar?
  • Ist die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B. Einrichtungsgegenstände) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern?

Umfang der Inspektion und Wartung

Folgende Checkliste gibt einen allgemeinen Überblick über den Umfang der Inspektion und der Wartungsmaßnahmen. Weitere Maßnahmen sind ggf. in der Betriebsanleitung des Her-stellers genannt und unbedingt zu beachten.

Bei einer sachgerechten Inspektion und Wartung muss die Betriebsanleitung für den Rauchwarnmelder unbedingt vorliegen.

Bei jeder Inspektion und zum Abschluss jeder Wartung muss die Prüfeinrichtung des Rauchwarnmelders betätigt werden. Mit dem Testknopf muss ein deutlicher Alarmton in der erforderlichen Lautstärke hörbar sein.

Prüfung / Feststellung Maßnahme

Sichtkontrolle auf Beschädigungen, die den Funktionsumfang einschränken.

Gerät austauschen

Das Gerät gibt in regelmäßigen Abständen ein akustisches Signal ab oder eine Zusatzwarneinrichtung (z.B. LED) leuchtet dauerhaft oder in Intervallen.

Mit Hilfe der Betriebsanleitung des Herstellers prüfen, was die Signale bedeuten.

Erforderliche Maßnahmen nach Betriebsanleitung ergreifen.

Das Gerät zeigt über akustische oder andere Signale an, dass die Batteriespannung unzureichend ist (Batteriestörungsmeldung)

Bei Rauchwarnmeldern mit fest eingebauter Batterie muss das Gerät ausgetauscht werden.

Bei Rauchwarnmeldern mit austauschbarer Batterie: Batterie nach Vorgaben der Betriebsanleitung des Herstellers ersetzen.

Sichtkontrolle der Raucheintrittsöffnungen

Klebebänder, Abdeckungen, Flusen und ähnliches entfernen.

Staub mit einem Staubsauger entfernen.

Betätigen des Testknopfes
(Prüfeinrichtung)

Falls beim Betätigen des Testknopfes kein akustischer Alarm deutlich hörbar ist, liegt eine Funktionsstörung vor.

Geräte mit fest eingebauter Batterie müssen ersetzt werden.

Bei Geräten mit austauschbarer Batterie muss die Batterie ersetzt werden. Ist der Rauchwarnmelder nach Batteriewechsel nicht funktionsfähig, muss er ersetzt werden.

Prüfung des Montageortes

Falls der Rauchwarnmelder nicht an der für eine frühzeige Alarmauslösung optimalen Position im Zimmer montiert ist, muss geprüft werden, ob der Montageort neu festgelegt werden kann. (Das heißt, das Gerät muss an einer anderen Stelle im Zimmer montiert werden.)

Ist der erforderliche Freiraum (min. 0,50 m seitlich und nach unten) nicht gegeben, muss der Montageort neu festgelegt werden Einrichtungsgegenstände, die sich zu nahe am Rauchwarnmelder befinden, müssen entfernt werden.

Inspektion und Wartung von vernetzten Rauchwarnmeldern

Bei Funk- oder Drahtvernetzten Systemen muss die Weiterleitung des Signals an allen weiteren Geräte sichergestellt werden.

Für den Test sind üblicherweise mindestens zwei Personen erforderlich. Beim Prüfen der Funkübertragung vernetzungsfähiger Rauchwarnmelder sollten alle Türen im Gebäude geschlossen sein, um die ungünstigste Situation herbeizuführen.

Bei Betätigen des Testknopfes an einem vernetzen Gerät, müssen alle anderen Geräte reagie-ren und den Alarm anzeigen. Angeschlossene Zusatzgeräte (zum Beispiel für Alarmierungsein-richtungen für Hörgeschädigte) müssen die vorgesehene Alarmierung anzeigen.

Die Weiterleitung der Alarmierung sollte durch an Betätigen des Testknopfes an allen Rauch-warnmeldern sowie an zusätzlich an das System angeschlossenen Geräten (zum Beispiel Notwarnknopf) wiederholt werden.

Falls nicht bei jeder Auslösung des Testalarms alle vernetzten Geräte den Alarm anzeigen, muss die Vernetzung überprüft werden. Bei einem funkvernetzten System muss das Funkmodul und dessen Stromversorgung überprüft und bei Bedarf ausgetauscht werden.

Inspektion und Wartung von 230-Volt Rauchwarnmeldern

Bei der Inspektion von 230V-Rauchwarnmeldern muss die Funktion über das Betätigen der Prüfeinrichtung (Testknopf) sowohl bei Netzspannung wie auch ohne Netzspannung (Notstrom-Batteriebetrieb) getestet werden.

Wird bei dem probeweise aktivierten Alarm mit angelegtem 230V-Netz der akustische Signalgeber und ggf. die optische Individualanzeige nicht aktiviert, so ist der Rauchwarnmelder zu ersetzen.

Wird bei dem probeweise aktivierten Alarm ohne 230-V-Netz der akustische Signalgeber und ggf. die optische Individualanzeige nicht aktiviert, so ist die Batterie bzw. der Akkumulator des Rauchwarnmelders zu ersetzen. Ist der Rauchwarnmelder nach Batterie- bzw. Akkumulatorwechsel nicht funktionsfähig, so muss er ersetzt werden.

Lebensdauer und Austausch

Rauchwarnmelder haben auf Grund der Alterung der elektronischen Bauteile (insbesondere der Sensoren) eine begrenzte Dauer, in der ein sicheres Funktionieren gewährleistet werden kann.

Die DIN 14676 schreibt vor, dass ein Rauchwarnmelder spätestens 10 Jahren (+ 6 Monate) nach der erstmaligen Inbetriebnahme ausgetauscht werden muss.

Auf Rauchwarnmeldern mit fest eingebauter 10-Jahres-Batterie ist neben dem Herstellungsdatum auch das späteste Austauschdatum genannt.

Typenschild Rauchwarnmelder
Entsorgung von Rauchwarnmeldern
Elektroschrott

Ausgetauschte Rauchwarnmelder müssen entweder vom Hersteller überholt oder entsorgt werden. Eine Überholung lohnt sich eventuell bei besonders hochwertigen Geräten – in der Regel übersteigen stehen aber schon die Kosten für Hin- und Rücktransport des Gerätes in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Anschaffung eines neuen Rauchwarnmelders.

Die Entsorgung darf (wie bei allen Elektrogeräten) nicht mit dem Hausmüll erfolgen. Nach dem ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) können und müssen Verbraucher Altgeräte kostenlos beim Wertstoffhof der Stadt oder Gemeinde oder bei dem Händler, bei dem sie das Gerät bezogen haben, abgeben. Die Hersteller müssen die Altgeräte dort abholen und wiederverwenden oder entsorgen lassen.

Entsorgung von Batterien

Einzelne, nicht fest eingebaute Batterien müssen nach dem Batteriegesetz ebenfalls getrennt vom Hausmüll entsorgt werden. Jeder Händler, der Batterien vertreibt, ist verpflichtet Altbatterien zurückzunehmen und dem Recyling zuzuführen.

Im Rahmen eines Wartungsvertrages ist üblicherweise auch die Rücknahme der Geräte und Batterien durch das mit der Wartung beauftragte Unternehmen beauftragt.


Quelle: www.rauchmelderpflicht.eu

Befestigung

Befestigung

Die DIN 14676 schreibt hinsichtlich der Befestigung von Rauchwarnmeldern an der Decke vor:

Rauchwarnmelder sind dauerhaft an der Decke zu befestigen.
Dabei ist die Festigkeit des Montageuntergrundes zu berücksichtigen.
Die Montageanleitung des Herstellers ist zu beachten.

Die Anforderung einer vertikalen Haltekraft von mindestens 20 N (entspricht etwa 2 kg) ist in der Ausgabe 2012 der DIN 14676 nicht mehr enthalten.

Üblicherweise besteht der Rauchwarnmelder aus einem Sockel, der fest an der Decke befestigt wird, und dem Rauchwarnmelder selbst. Durch das Einsetzen des Melders in den Sockel wird dieser aktiviert.

Rauchmelder Befestigung
Rauchmelder BefestigungRauchmelder Befestigung

Befestigung mit Schrauben

Grundsätzlich bietet sich bei den meisten Untergründen die Befestigung des Sockels mittels einer oder zwei Schrauben an. Die Befestigungsart ist bei fast allen bekannten Herstellern zur Montage ihrer Rauchwarnmelder vorgesehen und bieten in den meisten Fällen eine sichere und dauerhafte Befestigung.

Die Sockel der meisten Geräte ermöglichen die Befestigung mit zwei Schrauben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Befestigung mit einer “Zentralschraube” in Verbindung mit einem kleinen Klebepad. Das Klebepad soll das Verdrehen des Sockels beim Einsetzen des Melders verhindern.

Schrauben und Dübel werden von einigen Herstellern mitgeliefert. Der Profi verwendet jedoch meist lieber besseres Material.

Montagegrund Geeignete Schraubenbefestigung  
Beton (ggf. verputzt) Bohrung 5 mm,
Universaldübel 5 mm (z.B. Fischer UX 5 x 30),
Halbrundkopf – Kreuzschlitzschrauben 3,5 x 30
 
Gipskarton (Hohlraum)  
Bohrung 6 mm,
Hohlraumdübel 6 mm (z.B. Fischer FU 6 x 35)
Halbrundkopf – Kreuzschlitzschrauben 3,5 x 30
 
Gipskarton (an der Lattung) Halbrundkopf – Holzschrauben Kreuzschlitz 3,5 x 30  
Holz  

Klebemontage

Einige Hersteller lassen die Montage der Rauchwarnmelder mittels Klebebefestigung zu. Üblicherweise wird dazu ein “Klebepad” verwendet. Seltener wird eine Montageplatte direkt (zum Beispiel mit Heiß- oder Montagekleber) direkt an der Decke befestigt.

Voraussetzung für eine Klebemontage ist ein geeigneter Untergrund. Rauhe oder verschmutzte Untergründe, Tapeten oder Farbeschichten sind in der Regel ungeeignet.

Bei der Montage mit Klebepad wird die Schutzfolie an einer Seite des Klebepads abgezogen und das Klebepad am Sockel des Rauchwarnmelders festgedrückt. Anschließend wird die zweite Schutzfolie abgezogen und der Sockel an der Decke angedrückt.

Das verwendete Klebepad muss vom Hersteller des Rauchwarn-melders explizit für die Montage zugelassen sein.
Die Prüfung und Zulassung durch den Hersteller bezieht sich ausschließlich auf die Verbindung Sockel-Klebepad.
Die Eignung des Montagegrundes muss vom Monteur sichergestellt werden und liegt in dessen Verantwortung. Im Zweifel ist eine Montage mittels Schrauben zu wählen.

Die Klebemontage hat den Vorteil, dass keine Bohrungen erforderlich sind. Damit ist der Zeitaufwand für die Montage in der Regel geringer.

Nachteilig bei einer Klebemontage wirkt sich unter Umständen aus:

  • Bei ungeeignetem Untergrund fällt das Gerät nach dem Einsetzen in den angeklebten Sockel entweder gleich oder nach eingiger Zeit herunter und ist dann in der Regel defekt. Ein so entstandener Schaden am Gerät und ggf. am Fußboden oder an Einrichtungsgegenständen ist von der Gewährleistung des Herstellers nicht gedeckt. Der Monteur ist hier in der Haftung.
  • Bei Renovierungsarbeiten an der Decke muss der Melder einschl. Sockel eventuell abgenommen und später wieder angebracht werden. Bei einer Schraubmontage ist dies durch die Person, welche die Renovierung durchführt, ähnlich der Demontage von Deckenlampen usw. ohne Spezialwerkzeug möglich. Bei einer Klebepadmontage muss im Zweifel der Monteur des Rauchwarnmrlders das Gerät entfernen, in jedem Fall aber nach der Renovierung wieder anbringen.
  • Bei einer eventuell erforderliche Versetzung des Rauchwarnmelders an eine andere Stelle oder des Austausch gegen ein Gerät mit anderem Sockel muss das Klebepad entfern und die Klebestelle “restauriert” werden. Unter ungünstigen Umständen wird auch hier der Monteur in die Haftung genommen.

 

Quelle: www.rauchmelderpflicht.eu

Montageort

Auswahl des Montageortes

Rauchwarnmelder in Räumen

Für die Auswahl des optimalen Montageortes gelten folgende Kriterien:

  • immer an der Zimmerdecke
    (Ausnahme: Wenn eine Montage an der Decke auf Grund einer zu geringen Festigkeit nicht möglich ist, kann der Rauchwarnmelder in Ausnahmefällen seitlich an der längeren Wand befestigt werden.)
  • mindestens 50 cm von der Wand oder einem Unterzug oder von Einrichtungsgegenständen entfernt
    (In Räumen und Fluren mit einer Breite von < 1 m ist der Rauchwarnmelder mittig an der Decke zwischen den Wänden zu montieren.)
  • möglichst in der Mitte des Raumes
Rauchwarnmelder Anordnung

In einem Raum müssen mehrere Rauchwarnmelder installiert werden, wenn

  • die zu überwachende Fläche größer als 60 m² ist,
  • der Raum durch hohe Teilwände oder Möblierung unterteilt ist und dadurch die Rauchausbreitung zum Rauchwarnmelder behindert werden kann,
  • die Raumdecke durch Unterzüge mit einer Höhe von mehr als 20 cm unterteilt ist und die Fläche der einzelnen Deckenfelder größer als 36 m² ist.
Rauchwarnmelder Anordnung Trennwand  Rauchwarnmelder Anordnung Unterzug

Bei Räumen mit Unterzügen (z.B. auch sichtbare Holzbalken) ist die Anzahl und Anordnung der Rauchwarnmelder abhängig von der Höhe der Unterzüge und von der Fläche der durch die Unterzüge entstandenen Felder.

Rauchwarnmelder in Fluren

In Fluren mit einer Breite von max. 3 m darf der Abstand zwischen zwei Rauchwarnmelder maximal 15 m betragen. Der Abstand des ersten Melders von der Stirnfläche (Ende des Flurs) darf maximal 7,50 m betragen.

Flure mit einer Breite größer 3 m sind in Bezug auf Anzahl und Anordnung wie Räume zu be-handeln – das heißt: 1 Rauchwarnmelder pro 60 m² Überwachungsfläche.

Kleine Räume und Flure

In Räumen und Fluren mit einer Breite von weniger als 1,00 m Breite wird der Rauchwarnmel-der mittig angeordnet. Der Abstand zur Wand von mindesten 0,50 m kann in diesem Fall nicht eingehalten werden.

Der Abstand von 7,50 m zur Stirnwand und 15,00 m zwischen zwei Rauchwarnmeldern bei langen Fluren gilt auch in Fluren mit einer Breite < 1,00 m.

Bei Fluren mit einer Fläche von weniger als 6 m² kann der Rauchwarnmelder ersatzweise an der Wand befestigt werden, wenn andernfalls mit einer erhöhten Anzahl an Täuschungsalar-men zu rechnen ist. Das gleiche gilt für Küchen, die als Rettungsweg dienen.

Rauchwarnmelder in zuggefährdeter Umgebung

Rauchwarnmelder dürfen NICHT in stark zuggefährdeter Umgebung (zum Beispiel in der Nähe von Klima- oder Lüftungsauslässen) installiert werden, weil die Luftbewegung dafür sorgen könnte, dass der Rauch den Rauchwarnmelder nicht erreicht.

In zwangsbelüfteten Räumen müssen perforierte Decken, die der Belüftung dienen, im Radius von 0,50 m um den Melder geschlossen sein.

Achtung Bei der Auswahl des Montageortes muss darauf geachtet werden, dass eine Lüftung oder Klimaanlage zum Zeitpunkt der Montage eventuell ausgeschaltet sein könnte.

Räume mit schrägen Decken

Für schräge Decken mit einer Neigung von weniger als 20° gelten die gleichen Regeln wie für waagerechte Decken.

In Räumen mit Deckenneigungen > 20° zur Horizontalen können sich in der Deckenspitze Wärmepolster bilden, die den Rauchzutritt zum Rauchwarnmelder behindern. Daher sind in diesen Räumen die Rauchwarnmelder mindestens 0,5 m und höchstens 1 m von der Deckenspitze entfernt zu montieren.

Rauchwarnmelder Anordnung Dachschräge  Rauchwarnmelder Anordnung schräge Decke

Bei Räumen mit anteiligen Dachschrägen und einem Teil waagrechter Decke gilt:

  • Ist der waagrechte Anteil kleiner als 1,00 m, wird von der Bildung eines Luftpolsters ausgegangen. Der Montageort ist wie bei einer pultförmigen Decke ohne waagrechten Anteil zu wählen.
  • Ist der waagrechte Anteil größer als 1,00 m, ist der Melder mittig an der horizontalen Decke zu montieren
Rauchwarnmelder Anordnung Dachschräge  Rauchwarnmelder Anordnung Dachschräge

Podeste und Galerien

Unter Podesten oder Galerien muss ein zusätzlicher Rauchwarnmelder angeordnet werden, wenn alle der nachfolgenden Bedingungen zutreffen:

  • die Fläche ist > 16 m²
  • die Breite ist > 2,00 m
  • die Länge ist > 2,00 m

Wandmontage

Wenn eine Montage an der Decke auf Grund einer zu geringen Festigkeit nicht möglich ist, kann der Rauchwarnmelder in Ausnahmefällen seitlich an der längeren Wand befestigt werden.

Die Wandmontage ist eventuell auch bei kleinen Räumen (weniger als 6 m² Fläche) und bei Küchen sinnvoll, um Täuschungsalarme zu minimieren.

Achtung: Die Montage an der Wand führt unter Umständen dazu, dass der Rauch den Melder später erreicht als bei einer Deckenmontage.
Es muss abgewogen werden, ob mit alternativen Befestigungs-möglichkeiten die maximale Sicherheit durch frühzeitiges Auslösen des Alarms im Brandfall erreicht werden kann.

Folgende Voraussetzungen müssen in allen Fällen gegeben sein:

  • Der eingesetzte Rauchwarnmelder muss über einen Eignunsgnachweis gem. DIN EN 14604:2009-02, Anhang F für die Wandmontage verfügen.
  • Die Montage erfolgt vorzugsweise im mittleren Drittel der längeren Wand im Bereich von 0,30 m bis 0,50 m unterhalb der Decke.
  • Die Wandfläche oberhalb und etwa 1,00 m unterhalb des Rauchwarnmelders sollte im Bereich von 0,50 m um den Rauchwarnmelder frei von Einrichtungsgegenständen sein.

 

Quelle: www.rauchmelderpflicht.eu

Planung

Grundsätzliche Anforderungen

Hier MÜSSEN Rauchwarnmelder installiert werden:

Folgende Räume einer Wohnung müssen durch Rauchwarnmelder überwacht werden:

  • Kinderzimmer
  • Schlafzimmer (auch Gästezimmer)
  • Flure, die als Rettungswege dienen

Im Unterschied zur Regelung in Deutschland, wo in jedem Schlafraum und im Flur ein Rauchwarnmelder vorgesehen ist, muss in Österreich in jedem Aufenthaltsraum, also auch im Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Hobbyraum usw., und natürlich im Flur ein Rauchwarnmelder installiert werden.

Bei mehrgeschossigen Wohnungen (z.B. Maisonette-Wohnungen oder Einfamilienhäusern) muss auf der obersten Ebene mindestens ein Rauchwarnmelder installiert werden.

Empfohlen wird die Installation eines Rauchwarnmelders in jedem Raum und mindestens eines Melders auf jeder Ebene.

Hier SOLLTEN KEINE Rauchwarnmelder installiert werden:

In Küchen und Nassräumen sollte auf die Installation von Rauchwarnmeldern verzichtet werden, wenn nicht sichergestellt werden kann, dass Fehlalarme (zum Beispiel durch Wasserdampf) ausgeschlossen werden können.

In gemeinschaftlichen Räumen von Mehrfamilienhäusern (zum Beispiel Keller, Speicher und Treppenräume) sollten keine Rauchwarnmelder installiert werden, weil sich der Rauch aus diesen Bereichen über den Fluchtweg der Bewohner ausbreiten könnte. Wenn in solchen Bereichen eine Überwachung auf Rauchentwicklung erfolgt, sind die Bewohner über das richtige Verhalten im Brandfall zu informieren.

Rauchwarnmelder Anordnung Grundriss
Rauchwarnmelder Anordnung Legende
Rauchwarnmelder Anordnung Schnitt

Quelle: www.rauchmelderpflicht.eu

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