Instandhaltung

Instandhaltung

Die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders muss regelmäßig überprüft und durch Instandhaltungsmaßnahmen sichergestellt werden. Den zeitlichen Intervall der Inspektion und die Maßnahmen zur Wartung beschreibt der jeweilige Hersteller in der Betriebsanleitung.

Grundsätzliche Mindestanforderungen an die Instandhaltung sind in der DIN 14676 definiert.

Anforderungen nach DIN 14676

Die DIN 14676 verwendet die Begriffe “Instandhaltung”, “Wartung” und “Inspektion”. Dazu hier zunächst eine Begriffsdefinition:

Instandhaltung:
Die Instandhaltung von technischen Systemen, Bauelementen, Geräten und Betriebsmittel soll sicherstellen, dass der funktionsfähige Zustand erhalten bleibt oder bei Ausfall wieder hergestellt wird.

Inspektion:
Eine Inspektion bezeichnet im Allgemeinen eine prüfende Tätigkeit im Sinne einer Kontrolle. Die Inspektion dient dabei der Feststellung des ordnungsgemäßen Zustandes eines Gegenstandes, eines Sachverhaltes oder einer Einrichtung.

Wartung:
Als Wartung werden (vorbeugende) Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsbereitschaft und Gewährleistung einer eine möglichst langen Lebensdauer eines Gerätes bezeichnet.

Im Rahmen der Instandhaltung muss ein Rauchwarnmelder zunächst regelmäßig inspiziert werden. Stellt sich bei der Inspektion heraus, dass das Gerät nicht mehr funktionsfähig ist, muss es instandgesetzt (falls das möglich ist) oder ausgetauscht werden. Berücksichtigt werden muss dabei nicht nur der aktuelle Zustand, sondern auch eine Prognose für den Zeitraum bis zur nächsten Inspektion. (Beispiel: Die Batterie des Rauchwarnmelders liefert zwar zum Zeitpunkt der Inspektion noch eine ausreichende Spannung, es muss aber damit gerechnet werden, dass innerhalb der nächsten 12 Monate die Batterie leer sein wird.)

Funktionsprüfung

Gegenstand der Inspektion eines Rauchwarnmelders ist nach DIN 14676 mindestens die Ko-trolle folgender Punkte:

  • Ist das Gerät sichtbar beschädigt bzw. funktionsunfähig?
  • Zeigt das Gerät über akustische oder andere Signale an, dass die Batteriespannung un-zureichend ist oder ein anderer Grund für einen bevorstehenden Ausfall vorliegt?
  • Sind die Raucheintrittsöffnungen frei (keine Abdeckung, Klebeband, Staub oder Flusen)?
  • Ist das über den Testknopf ausgelöste Alarmsignal deutlich und in der erforderlichen Lautstärke hörbar?
  • Ist die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen (z. B. Einrichtungsgegenstände) ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern?

Umfang der Inspektion und Wartung

Folgende Checkliste gibt einen allgemeinen Überblick über den Umfang der Inspektion und der Wartungsmaßnahmen. Weitere Maßnahmen sind ggf. in der Betriebsanleitung des Her-stellers genannt und unbedingt zu beachten.

Bei einer sachgerechten Inspektion und Wartung muss die Betriebsanleitung für den Rauchwarnmelder unbedingt vorliegen.

Bei jeder Inspektion und zum Abschluss jeder Wartung muss die Prüfeinrichtung des Rauchwarnmelders betätigt werden. Mit dem Testknopf muss ein deutlicher Alarmton in der erforderlichen Lautstärke hörbar sein.

Prüfung / Feststellung Maßnahme

Sichtkontrolle auf Beschädigungen, die den Funktionsumfang einschränken.

Gerät austauschen

Das Gerät gibt in regelmäßigen Abständen ein akustisches Signal ab oder eine Zusatzwarneinrichtung (z.B. LED) leuchtet dauerhaft oder in Intervallen.

Mit Hilfe der Betriebsanleitung des Herstellers prüfen, was die Signale bedeuten.

Erforderliche Maßnahmen nach Betriebsanleitung ergreifen.

Das Gerät zeigt über akustische oder andere Signale an, dass die Batteriespannung unzureichend ist (Batteriestörungsmeldung)

Bei Rauchwarnmeldern mit fest eingebauter Batterie muss das Gerät ausgetauscht werden.

Bei Rauchwarnmeldern mit austauschbarer Batterie: Batterie nach Vorgaben der Betriebsanleitung des Herstellers ersetzen.

Sichtkontrolle der Raucheintrittsöffnungen

Klebebänder, Abdeckungen, Flusen und ähnliches entfernen.

Staub mit einem Staubsauger entfernen.

Betätigen des Testknopfes
(Prüfeinrichtung)

Falls beim Betätigen des Testknopfes kein akustischer Alarm deutlich hörbar ist, liegt eine Funktionsstörung vor.

Geräte mit fest eingebauter Batterie müssen ersetzt werden.

Bei Geräten mit austauschbarer Batterie muss die Batterie ersetzt werden. Ist der Rauchwarnmelder nach Batteriewechsel nicht funktionsfähig, muss er ersetzt werden.

Prüfung des Montageortes

Falls der Rauchwarnmelder nicht an der für eine frühzeige Alarmauslösung optimalen Position im Zimmer montiert ist, muss geprüft werden, ob der Montageort neu festgelegt werden kann. (Das heißt, das Gerät muss an einer anderen Stelle im Zimmer montiert werden.)

Ist der erforderliche Freiraum (min. 0,50 m seitlich und nach unten) nicht gegeben, muss der Montageort neu festgelegt werden Einrichtungsgegenstände, die sich zu nahe am Rauchwarnmelder befinden, müssen entfernt werden.

Inspektion und Wartung von vernetzten Rauchwarnmeldern

Bei Funk- oder Drahtvernetzten Systemen muss die Weiterleitung des Signals an allen weiteren Geräte sichergestellt werden.

Für den Test sind üblicherweise mindestens zwei Personen erforderlich. Beim Prüfen der Funkübertragung vernetzungsfähiger Rauchwarnmelder sollten alle Türen im Gebäude geschlossen sein, um die ungünstigste Situation herbeizuführen.

Bei Betätigen des Testknopfes an einem vernetzen Gerät, müssen alle anderen Geräte reagie-ren und den Alarm anzeigen. Angeschlossene Zusatzgeräte (zum Beispiel für Alarmierungsein-richtungen für Hörgeschädigte) müssen die vorgesehene Alarmierung anzeigen.

Die Weiterleitung der Alarmierung sollte durch an Betätigen des Testknopfes an allen Rauch-warnmeldern sowie an zusätzlich an das System angeschlossenen Geräten (zum Beispiel Notwarnknopf) wiederholt werden.

Falls nicht bei jeder Auslösung des Testalarms alle vernetzten Geräte den Alarm anzeigen, muss die Vernetzung überprüft werden. Bei einem funkvernetzten System muss das Funkmodul und dessen Stromversorgung überprüft und bei Bedarf ausgetauscht werden.

Inspektion und Wartung von 230-Volt Rauchwarnmeldern

Bei der Inspektion von 230V-Rauchwarnmeldern muss die Funktion über das Betätigen der Prüfeinrichtung (Testknopf) sowohl bei Netzspannung wie auch ohne Netzspannung (Notstrom-Batteriebetrieb) getestet werden.

Wird bei dem probeweise aktivierten Alarm mit angelegtem 230V-Netz der akustische Signalgeber und ggf. die optische Individualanzeige nicht aktiviert, so ist der Rauchwarnmelder zu ersetzen.

Wird bei dem probeweise aktivierten Alarm ohne 230-V-Netz der akustische Signalgeber und ggf. die optische Individualanzeige nicht aktiviert, so ist die Batterie bzw. der Akkumulator des Rauchwarnmelders zu ersetzen. Ist der Rauchwarnmelder nach Batterie- bzw. Akkumulatorwechsel nicht funktionsfähig, so muss er ersetzt werden.

Lebensdauer und Austausch

Rauchwarnmelder haben auf Grund der Alterung der elektronischen Bauteile (insbesondere der Sensoren) eine begrenzte Dauer, in der ein sicheres Funktionieren gewährleistet werden kann.

Die DIN 14676 schreibt vor, dass ein Rauchwarnmelder spätestens 10 Jahren (+ 6 Monate) nach der erstmaligen Inbetriebnahme ausgetauscht werden muss.

Auf Rauchwarnmeldern mit fest eingebauter 10-Jahres-Batterie ist neben dem Herstellungsdatum auch das späteste Austauschdatum genannt.

Typenschild Rauchwarnmelder
Entsorgung von Rauchwarnmeldern
Elektroschrott

Ausgetauschte Rauchwarnmelder müssen entweder vom Hersteller überholt oder entsorgt werden. Eine Überholung lohnt sich eventuell bei besonders hochwertigen Geräten – in der Regel übersteigen stehen aber schon die Kosten für Hin- und Rücktransport des Gerätes in keinem Verhältnis zu den Kosten für die Anschaffung eines neuen Rauchwarnmelders.

Die Entsorgung darf (wie bei allen Elektrogeräten) nicht mit dem Hausmüll erfolgen. Nach dem ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz) können und müssen Verbraucher Altgeräte kostenlos beim Wertstoffhof der Stadt oder Gemeinde oder bei dem Händler, bei dem sie das Gerät bezogen haben, abgeben. Die Hersteller müssen die Altgeräte dort abholen und wiederverwenden oder entsorgen lassen.

Entsorgung von Batterien

Einzelne, nicht fest eingebaute Batterien müssen nach dem Batteriegesetz ebenfalls getrennt vom Hausmüll entsorgt werden. Jeder Händler, der Batterien vertreibt, ist verpflichtet Altbatterien zurückzunehmen und dem Recyling zuzuführen.

Im Rahmen eines Wartungsvertrages ist üblicherweise auch die Rücknahme der Geräte und Batterien durch das mit der Wartung beauftragte Unternehmen beauftragt.


Quelle: www.rauchmelderpflicht.eu